Rechtsprechung
BGH, 23.04.1954 - 2 StR 200/53 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
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- BGH, 08.11.1951 - 4 StR 563/51
Auszug aus BGH, 23.04.1954 - 2 StR 200/53
Gewerbsmässige Hehlerei liegt vor, wenn der Täter die Absicht hat, durch wiederholte Begehung von Hehlerei aus deren Vorteilen sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen (BGHSt 1, 383). - BGH, 21.09.1951 - 2 StR 415/51
Auszug aus BGH, 23.04.1954 - 2 StR 200/53
Eine fortgesetzte Handlung liegt nur vor, wenn der Täter einen Gesamtvorsatz hat, der schon bei Verwirklichung des ersten Teilaktes der geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teile in ihren wesentlichen Grundzügen umfasst (BGHSt 1, 315 [BGH 21.09.1951 - 2 StR 415/51]).